Satzung
§
1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen: "Zahnärzteinitiative Südbaden".'
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§
2 Vereinszweck
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich standespolitische Ziele.
(2) Im Rahmen seines Zweckes unterstützt, fördert und vertritt
der Verein die südbadischen Zahnärztinnen und Zahnärzte
und tritt vorbehaltlos für eine Transparenz der Berufspolitik ein.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen wirtschaftlichen
Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße
Aufgaben verwendet werden. Kein Mitglied und keine Person darf durch Ausgaben,
die nicht dem Satzungszwecke entsprechen, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung
des Vereins keinerlei Anteil am Vereinsvermögen.
§
3 Mitgliedschaft
(1)
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die ordentliche
Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand und nach
positiver Stellungnahme des Vorstandes erworben.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche
oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins
ideell und materiell zu unterstützen. Die fördernde Mitgliedschaft
wird durch Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbetrages
erworben.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der
Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung gegenüber
dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zulässig.
(4) Die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Einstellung der jährlichen
Beitragszahlungen.
(5) Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch Zweidrittelmehrheit
der Stimmen einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§
4 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Personen:
1. Drei Vorsitzenden
2. Dem Rechnungsführer
3. Dem Schriftführer
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus und ist der Vorstand
dann nicht mehr ausreichend besetzt, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder
den Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Zuwahl ist nur bis
zur nächsten Mitgliederversammlung wirksam.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und bekommt nur seine notwendigen
Barauslagen erstattet.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig
und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die Wahlen der Gründungsversammlung gelten für ein Jahr.
(6) Danach wird der Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er bleibt anschließend bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbeschränkt
zulässig.
§
5 Mitgliederversammlung
(1)
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt,
die den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstands entgegennimmt
und nach dem Bericht zweier Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung
gewählt sind, über die Entlastung des Vorstands beschließt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf
statt. Sie ist innerhalb eines Monats durchzuführen, wenn mehr als
ein Viertel der ordentlichen oder der außerordentlichen Mitglieder
sie schriftlich beim Vorstand beantragen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann auch durch Vorstandsbeschluss einberufen werden.
(3) Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen zuvor
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung
ein.
(4) Die Vorsitzenden eröffnen und leiten die Mitglieder Versammlung.
Nicht anwesende Mitglieder können sich auf ihr nur durch andere Mitglieder
mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, jedoch ist zur Änderung
der Satzung eine Mehrheit von mindestens drei vierteln der vorhandenen
Stimmen erforderlich. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens
10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft eingegangen
sein. Nichtfristgemäß gestellte Anträge bedürfen
der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung, um in die Tagesordnung
aufgenommen zu werden.
(6) Über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt,
die durch die Leiter der Mitgliederversammlung und ein weiteres Mitglied
des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§
6 Rechnungswesen
(1)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag,
der durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für das folgende
Jahr festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag kann für ordentliche und
für fördernde Mitglieder unterschiedlich festgesetzt werden.
(2) Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Die Mittel werden ausschließlich
und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
(3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nach dessen Ablauf legt der Vorstand
spätestens bis zum 30. April des Folgejahres eine Jahresrechnung
an, die von den beiden Rechnungsprüfern geprüft und dann der
Mitgliederversammlung (§ 5, Absatz 1) vorgelegt wird. Für das
Vereinskonto zeichnungsberechtigt sind der Rechner und die weiteren Mitglieder
des Vorstandes.
§
7 Auflösung und Aufhebung
(1)
Die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vorhandenen Stimmen
beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung erfolgt
die Abwicklung durch den amtierenden Vorstand als Liquidator.
(2) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes
fällt das Vermögen des Vereines an eine gemeinnützige Organisation,
die von der auflösenden Mitgliederversammlung festzulegen ist. Die
abzugebenden Mittel sind zweckgebunden und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung nach Auflösung
des Vereins dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
HOCH
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