Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: "Zahnärzteinitiative Südbaden".'
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich standespolitische Ziele.
(2) Im Rahmen seines Zweckes unterstützt, fördert und vertritt der Verein die südbadischen Zahnärztinnen und Zahnärzte und tritt vorbehaltlos für eine Transparenz der Berufspolitik ein.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen wirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Kein Mitglied und keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Satzungszwecke entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinerlei Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand und nach positiver Stellungnahme des Vorstandes erworben.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbetrages erworben.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zulässig.
(4) Die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Einstellung der jährlichen Beitragszahlungen.
(5) Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch Zweidrittelmehrheit der Stimmen einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Personen:
1. Drei Vorsitzenden
2. Dem Rechnungsführer
3. Dem Schriftführer
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus und ist der Vorstand dann nicht mehr ausreichend besetzt, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Zuwahl ist nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung wirksam.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und bekommt nur seine notwendigen Barauslagen erstattet.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die Wahlen der Gründungsversammlung gelten für ein Jahr.
(6) Danach wird der Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt anschließend bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstands entgegennimmt und nach dem Bericht zweier Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt sind, über die Entlastung des Vorstands beschließt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf statt. Sie ist innerhalb eines Monats durchzuführen, wenn mehr als ein Viertel der ordentlichen oder der außerordentlichen Mitglieder sie schriftlich beim Vorstand beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch Vorstandsbeschluss einberufen werden.
(3) Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
(4) Die Vorsitzenden eröffnen und leiten die Mitglieder Versammlung. Nicht anwesende Mitglieder können sich auf ihr nur durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, jedoch ist zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von mindestens drei vierteln der vorhandenen Stimmen erforderlich. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft eingegangen sein. Nichtfristgemäß gestellte Anträge bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
(6) Über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die durch die Leiter der Mitgliederversammlung und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 6 Rechnungswesen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, der durch die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag kann für ordentliche und für fördernde Mitglieder unterschiedlich festgesetzt werden.
(2) Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Die Mittel werden ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
(3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nach dessen Ablauf legt der Vorstand spätestens bis zum 30. April des Folgejahres eine Jahresrechnung an, die von den beiden Rechnungsprüfern geprüft und dann der Mitgliederversammlung (§ 5, Absatz 1) vorgelegt wird. Für das Vereinskonto zeichnungsberechtigt sind der Rechner und die weiteren Mitglieder des Vorstandes.

§ 7 Auflösung und Aufhebung

(1) Die Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vorhandenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung erfolgt die Abwicklung durch den amtierenden Vorstand als Liquidator.
(2) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereines an eine gemeinnützige Organisation, die von der auflösenden Mitgliederversammlung festzulegen ist. Die abzugebenden Mittel sind zweckgebunden und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung nach Auflösung des Vereins dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

HOCH